Neben dem Glaubensbekenntnis, dem rituellen Gebet, der Zakat-Abgabe an bedürftige Menschen und der Pilgerfahrt nach Mekka stellt das Fasten einer der fünf grundlegenden Säulen des Islam dar. 

Gefastet wird vom Morgengrauen bis zur Abenddämmerung; es wird weder gegessen noch getrunken, zu vermeiden ist außerdem üble Nachrede, Lügen – Beleidigungen aller Art und der Geschlechtsakt zwischen Mann und Frau. Über das Fasten heißt es im Koran:

„O ihr, die ihr glaubt! Das Fasten ist euch vorgeschrieben, so wie es denen vorgeschrieben war, die vor euch waren. Vielleicht werdet ihr (Allah) fürchten.“ (2;183)

Während des Fastenmonats ist es für jeden Moslem Pflicht zu fasten. Mehrere Koranstellen weisen auf diese Verpflichtung hin und deuten zugleich auf das dadurch erreichbare Wohlgefallen Allahs (s.w.t).

FASTEN 2020

Der Fastenmonat beginnt dieses Jahr am 24. April 2020 und endet am 23. Mai. Ferner unterrichtet der Prophet Mohammed (s.a.v.): 

„Wenn der Ramadan beginnt, öffnen sich die Türen des Paradieses, die Türen der Hölle schließen sich und die Teufel werden an Ketten gebunden.“ (Buhârî, Savm 5, Bed’ul-halk 11; Müslim, Sıyâm 1, 2, 4, 5)

WER IST NICHT VERPFLICHTET ZU FASTEN?

Jeder gesunde Mensch, der sich dem Islam bekennt und die Geschlechtsreife erreicht hat muss am Ramadan fasten. Der Prophet Mohammed (s.a.v) hat mit folgenden Worten einst die Wichtigkeit des Fastens im Fastenmonat betont: 

„Der, der einen Tag am Ramadan bewusst nicht fastet, kann, auch wenn er das ganze Jahr über nachfastet, diesen Tag nicht begleichen (nicht die selbe Anzahl an Gutentaten erreichen) (Tirmizî.)

Auch wenn es eine fundamentale obligatorische Pflicht ist, am Ramdan zu fasten, ist unter gewissen Umständen geboten nicht zu fasten. Manche Menschen sollten krankheitsbedingt oder aufgrund ihres hohen Alters nicht fasten. Es heißt nämlich im Koran:„Allah verpflichtet niemanden mit etwas außer mit dem, wozu er die Kraft hat (wozu er in der Lage ist)“ (2;286). Menschen die aus diesen oder ähnlichen Gründen nicht fasten können, müssen stattdessen ein Lösegeld an bedürftige Menschen spenden. Außerdem ist es gestattet, das Reisende, Frauen bei ihrer Menstruationsphase und Schwangere das Fasten auslassen, sie müssen jedoch die Tage, an denen sie nicht gefastet haben, nachfasten.

Die Winterhilfe wird voraussichtlich bis zum 28.02.2019 fortgeführt werden.

 

*Beachten Sie, dass Sie als Verwendungszweck „Winterhilfe im Jemen” angeben müssen.*